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Artikel 2 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (23. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 614 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Geltung ab 28.04.2015
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2015 WeinV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. April 2015.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2015Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2015 BGBl. I S. 1671

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 23. WeinVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. WeinVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Artikel 1 10. WeinRÄndV Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
...  2 Absatz 2 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. April 2015 ...