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§ 9 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern



(1) 1Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. 2Das Dienstalter, die Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. 3Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein:

1.
durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte

a)
Unterbrechungen der Berufstätigkeit,

b)
geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre,

c)
Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,

d)
zeitliche Belastungen,

2.
die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,

3.
die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen,

4.
organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen.





 

Frühere Fassungen von § 9 BGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... durch das Wort „Führungspositionen" ersetzt. 11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstalter" ein Komma und die Wörter „die ...