Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
| |

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe



Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.





 

Frühere Fassungen von § 14 BGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BGleiG Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren (vom 12.08.2021)
... bei der Erstellung des Gleichstellungsplans nicht beteiligt, 4. entgegen § 14 den Gleichstellungsplan nicht bekannt gegeben, 5. Rechte der ...
§ 34 BGleiG Gerichtliches Verfahren (vom 12.08.2021)
...  2. einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung des Gerichts ...
§ 37 BGleiG Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst (vom 25.01.2024)
... bestellt werden, 2. § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, 3. § 14 gilt nicht; die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes sind berechtigt, den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
...  „§ 5 Ausnahmen von der Anwendung". b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Veröffentlichung und ... b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe". c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie ... In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe ... 3 Nummer 2" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan ...