§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 34 BGleiG Gerichtliches Verfahren (vom 12.08.2021) ... 2. einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung des Gerichts ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes ... „§ 5 Ausnahmen von der Anwendung". b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Veröffentlichung und ... b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe". c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie ... In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe ... 3 Nummer 2" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan ...
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