Das
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
220 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 werden nach dem Wort „gewählt" die Wörter „oder entsandt" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 2.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im Fall des §
96 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen, wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.
- 5.
- § 15 wird § 14.
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311