Dem
GmbHG-Einführungsgesetz vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das durch Artikel
9 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender §
5 angefügt:
-
- „§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245