Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie folgt gefasst:
„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".
- 2.
- In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.
- 4.
- § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926