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Artikel 21 - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 116-3/1 Gremienbesetzung
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Artikel 21 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 SGleiG § 24

In § 24 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 BGleiNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 88 SchriftVG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter ...