Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 23 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 19.04.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BGleiNRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
Artikel 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 23 Berichtswesen, Evaluation


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung informiert jährlich über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. 2 Grundlage der Berichterstattung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, § 38 Absatz 2 und 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289a Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes vor. 2 Grundlage des Berichtes für die Situation in der Privatwirtschaft sind die Daten nach § 289a Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. 3 Der Bericht führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Berichtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes zusammen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung informiert jährlich über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. 2 Grundlage der Berichterstattung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, § 38 Absatz 2 und 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289f Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes vor. 2 Grundlage des Berichtes für die Situation in der Privatwirtschaft sind die Daten nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. 3 Der Bericht führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Berichtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes zusammen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 dessen Wirksamkeit einschließlich des Erfüllungsaufwands.