§
11 der
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe „2 bis 4" jeweils durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.
- 4.
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
- 6.
- In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5 oder 6" durch die Angabe „4 oder 5" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147