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Synopse aller Änderungen der 14. ProdSV am 19.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2016 durch Artikel 2 der DruckGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 14. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung
14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
    § 4 Konformitätsvermutung
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
    § 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
    § 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
    § 7 Bevollmächtigter des Herstellers
    § 8 Pflichten des Einführers
    § 9 Pflichten des Händlers
    § 10 Einführer oder Händler als Hersteller
    § 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformitätsbewertung
    § 12 Einstufung von Druckgeräten
    § 13 Konformitätsbewertungsverfahren
    § 14 Europäische Werkstoffzulassung
    § 15 CE-Kennzeichnung
Abschnitt 4 Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
    § 16 Anerkannte unabhängige Prüfstellen
    § 17 Betreiberprüfstellen
Abschnitt 5 Marktüberwachung
    § 18 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
    § 19 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
    § 20 Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
    § 21 Formale Nichtkonformität
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
    § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 23 Übergangsvorschriften
    § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers


(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, dass sie gemäß der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

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(3) 1 Der Hersteller muss, wenn er die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durchführen oder durchführen lassen. 2 Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 15 an.



(3) 1 Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde. 2 Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 15 an.

(4) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

(5) 1 Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2 Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Druckgeräts oder einer Baugruppe sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(6) 1 Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben und führt Prüfungen durch. 2 Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen. 3 Er hält die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7) 1 Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Druckgerät oder eine von ihm in den Verkehr gebrachte Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Druckgerät oder die Baugruppe zurück oder ruft sie zurück. 2 Sind mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu informieren und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.



§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers


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(1) 1 Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Druckgeräte oder Baugruppen beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder der Baugruppe nicht möglich ist, hat er dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben wird.



(1) 1 Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Druckgeräte oder Baugruppen beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder der Baugruppe nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben wird.

(2) 1 Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe anzubringen. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder der Baugruppe nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3 Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 4 Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

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(3) 1 Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass



(3) 1 Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass

1. den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2014/68/EU in deutscher Sprache beigefügt sind und

2. den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist.

2 Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(4) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch nach Satz 2 zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3 Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Druckgeräten oder den Baugruppen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.



§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers


(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,

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2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4 und



2. der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und

3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.



§ 8 Pflichten des Einführers


(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1 Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

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1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durchgeführt hat,

2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3. das Druckgerät
oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2014/68/EU beigefügt sind und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.



1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt hat oder

2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.

2 Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. 3 § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

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1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

2. dem Druckgerät
oder der Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung beigefügt ist und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.



1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat oder

2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.

2 Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. 3 § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2 Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren Verlangen vorlegen kann.

(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 Ordnungswidrigkeiten




§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen oder die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden,

4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die dort genannten Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder

6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.




1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,

4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 4 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1
oder Nummer 2 eine dort genannte Aufgabe nicht überträgt,

4. entgegen § 8 Absatz 6 erster Halbsatz eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

5. entgegen § 8 Absatz 6 zweiter Halbsatz nicht dafür sorgt, dass er eine dort genannte Unterlage vorlegen kann,

6. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt, oder

8. entgegen § 11
Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang vorlegen kann.



1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

(3) Wer eine in
Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 23 Übergangsvorschriften


(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

vorherige Änderung

(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.



(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.