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Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (2. BHV1VÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a, Nummer 21 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2015 BHV1V § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 10, § 12, § 13, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese

a)
durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder

b)
durch klinische und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)

festgestellt worden ist;".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Verdacht auf BHV1-Infektion" durch die Wörter „Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „eines Betriebes" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Rinderbestand stammt, in dem

aa)
alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind,

bb)
die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind,

cc)
alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und

dd)
das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder".

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
aus einem Rinderbestand stammt, in dem

aa)
alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und

bb)
das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Reagent:

ein Rind, bei dem

a)
durch virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder

b)
durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.

(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist verboten."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt."

c)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde" durch die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form" ersetzt.

3.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden."

cc)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall" durch die Wörter „Ferner kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden," ersetzt.

dd)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung

1.
einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben,

2.
nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

anordnen."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde" durch die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Rinder, die

1.
aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,

2.
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

3.
unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder

4.
aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder einen Teil des Inlands" durch die Wörter „, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

1.
Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und

2.
die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer der Tiere" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

5.
In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Reagenten nicht belegt werden dürfen,

2.
Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 und 5 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Besitzer der Rinder" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren."

cc)
In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

dd)
In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.

ee)
In Nummer 8 werden die Wörter „Besitzer der Rinder" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „epizootiologische Nachforschungen" durch die Wörter „epidemiologische Nachforschungen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei anerkannten Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil

aa)
das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" und

bb)
die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde"

ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

bb)
In Satz 3 und 4 werden jeweils

aaa)
das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" und

bbb)
die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde"

ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verdacht auf BHV1-Infektion" durch die Wörter „Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn

1.
alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder

2.
die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,

a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind und

die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1, längstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis, in Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kontaktgruppe ist von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zu untersuchen.

(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn

1.
sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder

2.
die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,

a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 2 Absatz 2" wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird gestrichen.

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „nach" werden die Wörter „§ 2 Absatz 2a Satz 1," eingefügt.

bb)
Die Wörter „oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4" werden durch die Wörter „,§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb)
Die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 5" werden durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:

„(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)".

b)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

aa)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

bb)
sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein und".

bbb)
In Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Verdacht" die Wörter „des Ausbruchs der BHV1-Infektion" eingefügt.

ccc)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt."

bb)
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend."

cc)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt,

a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung."

dd)
In Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.

ee)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ff)
In Fußnote 1 werden im ersten Anstrich die Wörter „zehn Tieren" durch die Angabe „50 Tieren" ersetzt.

c)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach

a)
Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2 bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,

b)
Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchzuführen sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann."

ccc)
In Satz 3 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b)
im Falle des Satzes 2

aa)
Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,

bb)
Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern".

ddd)
Satz 4 wird aufgehoben.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein."

cc)
Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Fall, dass bei einer Untersuchung

a)
nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2

aa)
aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind oder,

bb)
sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,

b)
nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2 bei den Rindern einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind.

Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt."

dd)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kontrolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten Rinder

a)
im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder

b)
in Form einer Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen.

6.
Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."

ee)
Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

2
Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen

1.
mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch

-
Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können, oder

-
zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;

2.
mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können."

13.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (BGBl. 2015 I S. 764)


14.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (BGBl. 2015 I S. 765)



Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Mai 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt