1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach §
5 in Verbindung mit §
8 Absatz 2 nach Maßgabe von §
8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen.
2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.