(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß §
26 Absatz 1 Satz 1, §
34 Satz 1 und 2, §
35 Absatz 2, §
36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach §
35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 Euro.