Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (BPPersRFG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 1 wird in 13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 PostPersRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 10, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28, § 31, § 36, § 5, § 24, § 7, § 33, § 11, § 8, § 9, § 12, § 26, mWv. 1. Januar 2016 § 1, § 14, mWv. 1. Juli 2009 § 16, mWv. 18. Oktober 2014 § 38 (neu), § 39 (neu)

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen

§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen

§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen

§ 5 Berufliches Fortkommen

§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

§ 7 Haftung

Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 8 Ämterbewertung

§ 9 Stellenplan

§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

§ 13 (weggefallen)

Abschnitt 4 Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen

§ 14 Grundsätze

§ 15 Postbeamtenversorgungskasse

§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse

§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte

§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

Abschnitt 5 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 6 Rechtsaufsicht

§ 20 Rechtsaufsicht

Abschnitt 7 (weggefallen)

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen

§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder

§ 27 (weggefallen)

§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten

§ 29 Verfahren

§ 30 Besetzung der Einigungsstelle

§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen

§ 32 Gesamtbetriebsrat

§ 33 Konzernbetriebsrat

§ 34 Änderung der Wahlordnungen

§ 35 Gesetzesvorrang

§ 36 Sprecherausschuss

§ 37 Schwerbehindertenvertretung

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

§ 38 Postnachfolgeunternehmen

§ 39 Umwandlung und Auflösung".

2.
Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen (§ 38)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder

2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Dienstleistungen" die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" und nach dem Wort „bei" die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.

e)
In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

g)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „der Aktiengesellschaft" werden durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

h)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8 und das Wort „Aktiengesellschaften" wird jeweils durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

i)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder

2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.

Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt."

b)
Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Aktiengesellschaft, bei der" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen, bei dem" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden."

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz" und die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

9.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Grundsätze

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte

a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und

3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,

2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und

3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.

Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften" durch die Wörter „frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträge" ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und die Angabe „v. H." durch die Wörter „vom Hundert" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und in Satz 7 werden die Wörter „nächsten Jahres" durch die Wörter „Jahres der Schlussabrechnung" ersetzt.

dd)
In Satz 8 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträgen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Aktiengesellschaften" wird durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" und die Wörter „einer oder mehreren Aktiengesellschaften" durch die Wörter „einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes."

13.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.

(2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand."

14.
§ 18a und Abschnitt 5 werden aufgehoben.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19" durch die Angabe „18" ersetzt.

16.
Abschnitt 7 wird aufgehoben.

17.
§ 25 wird aufgehoben.

18.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens" und die Wörter „bei der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

19.
In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9" durch die Wörter „Absatz 6 und 8" und das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

20.
In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Ersten Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz" durch die Wörter „Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.10.2014

21.
Folgender Abschnitt 9 wird angefügt:

„Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

§ 38 Postnachfolgeunternehmen

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und

2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

§ 39 Umwandlung und Auflösung

(1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines Postnachfolgeunternehmens durch Verschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsgesetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:

1.
die Belange der bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und

2.
das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Postsozialversicherungsorganisationsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

(2) Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach der Umwandlung die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leisten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn

1.
es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2.
die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist oder

3.
die Zahlungs- und Kostentragungspflichten auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt werden können.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Postnachfolgeunternehmen als unverändert fortbestehend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber aufgelöst wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

23.
In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

24.
In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

25.
In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in § 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

26.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „Das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BPPersRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPPersRFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BPPersRFG Weitere Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort ...
Artikel 7 BPPersRFG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.  ... (2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 3 ... (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9 bis 12, 15 und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)
A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006
Eingangsformel DPAGBefugAnO
... September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § ...

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Eingangsformel DTAGBefugAnO
... vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) geändert worden ist und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der ...

Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)
V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Eingangsformel PBNUBestV
... Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der ...

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Eingangsformel DTAGBefugAnOÄndAnO
... Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) und Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ...

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Eingangsformel PostBATZVEV
... Postpersonalrechtsgesetzes, von denen - § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ... I S. 813) eingefügt worden ist, - § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ...

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Eingangsformel PostbankLEntgVuaÄndV
... Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Eingangsformel TelekomBATZVÄndV
... 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen - § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) geändert worden ist und - § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des ...

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Eingangsformel PostBLArbZKEV
... Postpersonalrechtsgesetzes, von denen - § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ... I S. 813) eingefügt worden ist, - § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 ... Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden sind ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.11.2016 BGBl. I S. 2495
Eingangsformel DTAGBefugAnO
... September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ...

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
A. v. 02.11.2016 BGBl. I S. 2495; aufgehoben durch § 4 A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886
Eingangsformel DTAGBefugAnO
... September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ...

Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)
V. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 618, 2020 I S. 135; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Eingangsformel PBNUBestV
... Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der ...


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