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Artikel 3 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (BPPersRFG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 BAPostG § 1, § 3, § 4, § 5, § 8, § 23, § 26b, § 26g, § 26j, § 30, § 19, § 26, § 26h, § 26i, § 27, § 28, § 24, § 14, § 15, § 16, § 17, § 21, § 26k, mWv. 1. Januar 2016 § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 21, § 26d, § 26k, mWv. 1. Oktober 2014 § 26l (neu)

Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt Post-Gesetz" wird durch die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt-Post-Gesetz" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Errichtung

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

§ 2 Aufsicht

Abschnitt 2 Aufgaben

§ 3 Aufgaben

Abschnitt 3 Organisation

§ 4 Leitung

§ 5 Verwaltungsrat

§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats

§ 7 Genehmigungen

§ 8 Satzung

Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse

§ 9 Grundsätze

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost

§ 16 Beihilfebearbeitung

§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

§ 18 (weggefallen)

Abschnitt 6 Wirtschaftsführung

§ 19 Finanzierung

§ 20 Wirtschaftsplan

§ 21 Rechnungslegung

§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten

Abschnitt 7 Personal

§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal

§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung

Abschnitt 8 Soziale Aufgaben

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen

Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat

§ 26c Satzung

§ 26d Aufgaben

Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26e Wirtschaftsplan

§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung

§ 26h Ausgleichsfonds

§ 26i Sonstige Einnahmen

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung

§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge

§ 27 Wohnungsfürsorge

Abschnitt 9 Übergangsregelungen

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen

§ 29 Vermögensübergang

Anlage (zu § 8 Satz 1)".

3.
Die Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

4.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften)" durch die Wörter „privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen)" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und das Wort „früheren" durch das Wort „ehemaligen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmen" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

6.
Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „neun" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies sind:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3.
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsrats" ein Komma und die Wörter „die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats" eingefügt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf."

10.
Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt:

„§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."

11.
Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

„§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost

(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

3.
früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,

4.
früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und

5.
Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

§ 16 Beihilfebearbeitung

(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

1.
die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

2.
die Führung der Beihilfeakten,

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

4.
die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.

Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.

§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

(1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.

(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93 bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.

(3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend."

12.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Rechnungslegung

Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

c)
Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

14.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

c)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

15.
§ 26d wird wie folgt gefasst:

„§ 26d Aufgaben

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 26g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 1 und 5 bis 8 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

17.
§ 26j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt" durch die Wörter „Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt," ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

18.
§ 26k wird wie folgt gefasst:

„§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung

Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2014

19.
Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt:

„§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1.
die Beihilfebearbeitung,

2.
die Führung der Beihilfeakten und

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.

Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
§ 30 wird aufgehoben.

21.
In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

22.
In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" und die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BPPersRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPPersRFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BPPersRFG Weitere Änderung des Bundesanstalt-Post-Gesetzes
... Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort ...
Artikel 7 BPPersRFG Inkrafttreten
... Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt ... (4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9 bis 12, 15 und 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (5) Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37
Eingangsformel PBeaKK-VerwAufwVO
... Grund des § 26k Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 18 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet das ...