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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben

§ 3 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 3 Schuldner der Infrastrukturabgabe



1Schuldner der Infrastrukturabgabe ist

1.
der Halter des Kraftfahrzeugs oder

2.
der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.

2Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe. 3Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig. 4Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.



 

Zitierungen von § 3 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in ...