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§ 5 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5 Entrichtung der Infrastrukturabgabe



(1) 1Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektronischen Vignette (Vignette) an die Infrastrukturabgabebehörde zu entrichten. 2Die Höhe der jeweilig zu entrichtenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage zu § 8. 3Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabgabebehörde durch Bescheid festgesetzt. 4Für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge gilt die bei Erwerb der Vignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Bescheid. 5Unbeschadet des Satzes 1 gilt die Vignette für Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, mit erteilter Zulassung als erworben. 6Die Vignette gilt für ein bestimmtes Kraftfahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen. 7Der Erwerb der Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der Gültigkeit der Vignette. 8Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) 1Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe entsteht erstmals für Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und die

1.
vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung,

2.
ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die erstmalige Entrichtung der Abgabe bis zum Ende des laufenden Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer (Rumpfjahr) für das jeweilige Kraftfahrzeug zinslos gestundet. 3Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-Mandat zugunsten der Infrastrukturabgabebehörde zum Einzug der Infrastrukturabgabe vom Konto des Fahrzeughalters oder vom Konto eines Dritten bei einem Geldinstitut zu erteilen. 4Das SEPA-Lastschrift-Mandat nach Satz 3 ist der Infrastrukturabgabebehörde zu erteilen

1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen individuellen Entrichtungszeitraums und

2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 mit dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs.

(3) § 13 Absatz 3, die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und

2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Infrastrukturabgabe zu entrichten ist.

(4) 1Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe für ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, entsteht mit der ersten Benutzung einer abgabepflichtigen Straße im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, nach einem Grenzübertritt. 2Schuldner der Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, haben bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe mitzuwirken und die für die Infrastrukturabgabe maßgeblichen Tatsachen ordnungsgemäß anzugeben. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Mitwirkung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe nach Satz 2 zu regeln.



 

Zitierungen von § 5 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 InfrAG Infrastrukturabgaberegister (vom 26.11.2019)
...  2. Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erteilt wurde, 3. Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen Zahlungsvorgangs, ... 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. § 30 der ...
§ 7 InfrAG Entrichtungszeitraum und Gültigkeit
... ist die Infrastrukturabgabe bei erstmaliger Entrichtung für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Absatz 1 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu ... Kalendertagen. Die Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne des Absatzes 4 haben jeweils ...
§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023)
... 2 und § 2 Absatz 3, 1. ohne gültige Vignette oder 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu ...
§ 14 InfrAG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
§ 16 InfrAG Beginn der Abgabenerhebung
... 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infrastrukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Beginn der Erhebung ...