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§ 9 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Nachweis der Entrichtung



(1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ordnungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe nachzuweisen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu regeln.

(3) 1Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Lastschrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. 2Bei Nichterteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. 3Die nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind an die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.

(4) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats verzichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs

1.
eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausgenommen ist, oder

2.
durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der Infrastrukturabgabe bestehen kann.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen Antrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu stellen und binnen einer Frist von vier Wochen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastrukturabgabebehörde nachzureichen.

(5) 1Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Infrastrukturabgabenrückstände hat. 2§ 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3Ein halterbezogener Infrastrukturabgabenrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. 4Die Infrastrukturabgabebehörde darf der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über Infrastrukturabgabenrückstände der Fahrzeughalter erteilen. 5Die für die Prüfung der Infrastrukturabgabenrückstände erforderlichen Daten sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. 6Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf das Ergebnis der Prüfung der Infrastrukturabgabenrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. 7Beauftragt der Abgabenpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner infrastrukturabgabenrechtlichen Verhältnisse durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an den Dritten schriftlich zu erklären. 8Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.

(6) 1Ist die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet worden, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Infrastrukturabgabebehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). 2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Außerbetriebsetzung).



 

Zitierungen von § 9 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... und 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 mit dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs. (3) § 13 Absatz 3, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zum Einzug der Infrastrukturabgabe, 5. den Monat und das Jahr des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug ... Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt. 11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug ...
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt. 11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und ...