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Synopse aller Änderungen des InfrAG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfrAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfrAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
InfrAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 36 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Infrastrukturabgabe
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Schuldner der Infrastrukturabgabe
§ 4 Infrastrukturabgabebehörde
§ 5 Entrichtung der Infrastrukturabgabe
§ 6 Infrastrukturabgaberegister
§ 7 Entrichtungszeitraum und Gültigkeit
§ 8 Abgabensätze
§ 9 Nachweis der Entrichtung
§ 10 Erstattung der Infrastrukturabgabe
§ 11 Überwachung
§ 12 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe
§ 13 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Abgabenaufkommen
§ 16 Beginn der Abgabenerhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Evaluierung
Anlage (zu § 8) Abgabensätze
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.