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Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (InfrAGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen


Artikel 1 ändert mWv. 12. Juni 2015 InfrAG

(gesamter Text siehe Infrastrukturabgabengesetz - InfrAG)


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 KBAG § 2

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,".

2.
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz."


Artikel 3 Änderung des Bundesgebührengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 BGebG § 2

In § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die Wörter „und dem Mautsystemgesetz." durch die Wörter „, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz." ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 StVG § 32

§ 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts."


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt