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§ 23 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Liquiditätslage



(1) 1Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. 2Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. 2Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. 3Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.



 

Zitierungen von § 23 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar. (2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des ...
§ 47 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel (vom 19.04.2017)
... (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. (2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten ...
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung
... 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine ...