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§ 25 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Anzeigewesen



1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. 2Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

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Zitierungen von § 25 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel (vom 19.04.2017)
... zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird. (3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf ...
§ 54 PrüfbV Organisation und Auflagen
... Inanspruchnahme anzugeben. (3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen ...