1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum §
18 des
Kreditwesengesetzes beachtet wurde.
2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. Anlagevermittler, ...