§ 46 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. 2§ 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. 2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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Zitierungen von § 46 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PrüfbV Zusätzliche Angaben
... der §§ 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, ...


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