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§ 51 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte



1Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 51 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 13 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012". b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Grundsätze der Prüfung und ... 648/2012". b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte".  ... die Angabe „Anlage 6" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Grundsätze der Prüfung und ... „Anlage 5" ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte Bei ...