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§ 61 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013



1Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. 2Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten.