Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 PrüfbV vom 18.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 PrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 5 ZKRLUG am 18. Juni 2016 und Änderungshistorie der PrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 71 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2016 geltenden Fassung
§ 71 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) ...

(Text neue Fassung)

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.



 

Anzeige