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Unterabschnitt 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation



(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen Geschäfte zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentrationen gesondert einzugehen. 3Betreibt das Institut algorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rundschreibens 6/2013 (BA) - Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten - vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprüfer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen vom Institut erfüllt werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob

1.
die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind,

2.
die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,

3.
das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikocontrolling- und Compliance-Funktionen verfügt,

4.
die Interne Revision angemessen und wirksam ist,

5.
die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts angemessen ist,

6.
das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen und wirksam ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Absatz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachgekommen sind.

(5) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 2Im Rahmen dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. 3Der Abschlussprüfer hat zudem zu beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse und bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen können.


§ 12 Vergütungssysteme



(1) 1Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder eingestuft wurde. 2Dabei ist gegebenenfalls auch auf die Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht bedeutendes Institut geführt hat.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. 2Dies umfasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes festgelegt hat.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten. 2Dabei hat der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu berichten:

1.
die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,

2.
die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen,

a)
die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusallokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmodalitäten),

b)
die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung sowie die Kriterien, anhand derer die Obergrenze festgelegt wurde,

3.
die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten,

4.
bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe,

5.
die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.

(4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Institutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbesondere auf Folgendes einzugehen:

1.
den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozesses sowie dessen Ergebnis,

2.
die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungsparametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten,

3.
die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbesondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume, Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien,

4.
die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses,

5.
die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit, die organisatorische Einbindung, die Aufgaben und die Ausstattung des Vergütungsbeauftragten.


§ 13 IT-Systeme



(1) 1Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2Insbesondere ist einzugehen auf

1.
das Informationsrisikomanagement,

2.
das IT-Sicherheitsmanagement,

3.
den IT-Betrieb,

4.
die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie

5.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.


§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch



(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.


§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen. 2Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. 2Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

3.
den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) Gebrauch gemacht hat,

4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,

5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) 1Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) 1Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.




§ 15 Sanierungsplanung



(1) 1Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 2Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. 3Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. 4Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. 5Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:

1.
die Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen sowie die Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

2.
die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen,

3.
die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die institutsspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen und innerhalb eines definierten Eskalations- und Informationsprozesses im Krisenfall eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen ermöglichen,

4.
die Szenarien für schwerwiegende Belastungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abdeckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvollziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben den institutsspezifischen Anforderungen auch die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szenarios zu berücksichtigen,

5.
die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien, Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, angemessen und im Hinblick auf die hieraus resultierenden Analysen nachvollziehbar sind,

6.
das Kommunikations- und Informationskonzept nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungsoptionen angemessen berücksichtigt,

7.
die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkonzepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurteilen, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können.

(2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem notwendig sind.