Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des
Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.