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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 11 des CSR-RL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 6 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel


(1) 1 Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. 2 Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. 3 Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. 2 Bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. 2 Bei Konzernabschlüssen nach § 315e des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.

(3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe.



§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(5) 1 § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.