Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - (zu § 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20150421 k.a.Abk.)

B. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 967 (Nr. 23)
Geltung ab 21.04.2015; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) sind mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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