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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes (PAuswGuPassGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Passgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 PassG § 11, § 14

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat; im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber

a)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder

b)
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft;

5.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat und sich in einem Land aufhält, für das eine räumliche Beschränkung angeordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

2.
In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage" die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8)," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PAuswGuPassGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGuPassGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), 18. den am 30. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970 ), 19. den am 15. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 3 EIdNFG Änderung des Passgesetzes
... Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird wie ...