Artikel 2a - Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes (PAuswGuPassGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2a Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 BMG § 3

§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern „Seriennummer des Personalausweises," die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.

2.
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,".

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Zitierungen von Artikel 2a Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a PAuswGuPassGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGuPassGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 4 AsylVfBeschlG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden die folgenden ...


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