§
3 des
Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel
3a des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern „Seriennummer des Personalausweises," die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.
- 2.
- Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,".
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722