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Synopse aller Änderungen des KInvFErrG am 26.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2016 durch Artikel 2 des KInvFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KInvFErrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KInvFErrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
KInvFErrG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auflösung


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


 
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