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Synopse aller Änderungen des KInvFErrG am 26.11.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2016 durch Artikel 2 des KInvFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KInvFErrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KInvFErrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | KInvFErrG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auflösung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
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