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§ 3 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 3 Förderbereiche



1Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)
Krankenhäuser,

b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

f)
Luftreinhaltung.

2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

2Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.



 

Zitierungen von § 3 KInvFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KInvFG Doppelförderung
... werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen. (3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der ...
§ 8 KInvFG Rückforderung (vom 15.09.2021)
... zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Anlage KInvFErrG (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
... 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Anlage FANeuReG zu Artikel 6 § 5 Absatz 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
... Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG ) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c ... 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG - - 261 882 02 -813  ...