1Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- a)
- Krankenhäuser,
- b)
- Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
- c)
- Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
- d)
- Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
- e)
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
- f)
- Luftreinhaltung.
- 2.
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
- b)
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
- c)
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
- d)
- Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
2Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522