(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel
104b des
Grundgesetzes oder nach Artikel
91a des
Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach §
3 stehen.
(3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.
§ 15 KInvFG Rückforderung (vom 09.12.2022) ... zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2 , des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ... § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung § 4 Absatz 1 und 3 , § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § ... zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2 , des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der ...