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§ 7 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 7 Prüfung der Mittelverwendung



(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.



 
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Frühere Fassungen von § 7 KInvFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KInvFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KInvFG Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung (vom 18.08.2017)
... 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes". 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen obersten Landesbehörden ... der Mittelverwendung § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2. § 15 ...