(1) Der in
§ 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:
Baden-Württemberg | 7,1783
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Bayern | 8,3728
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Berlin | 4,0114
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Brandenburg | 2,9248
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Bremen | 1,2123
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Hamburg | 1,7550
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Hessen | 9,4279
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Mecklenburg-Vorpommern | 2,1494
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Niedersachsen | 8,2512
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Nordrhein-Westfalen | 32,0172
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Rheinland-Pfalz | 7,3313
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Saarland | 2,0572
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Sachsen | 5,0831
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Sachsen-Anhalt | 3,3266
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Schleswig-Holstein | 2,8496
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Thüringen | 2,0519.
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(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/18 - (Zu § 2 und § 11 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz)
B. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 23
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ... nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. § 11 Verteilung (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden ... nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ...