§ 11 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 11 Verteilung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg7,1783
Bayern8,3728
Berlin4,0114
Brandenburg2,9248
Bremen1,2123
Hamburg1,7550
Hessen9,4279
Mecklenburg-Vorpommern2,1494
Niedersachsen8,2512
Nordrhein-Westfalen32,0172
Rheinland-Pfalz7,3313
Saarland2,0572
Sachsen5,0831
Sachsen-Anhalt3,3266
Schleswig-Holstein2,8496
Thüringen2,0519.


(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

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Frühere Fassungen von § 11 KInvFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 KInvFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KInvFG Rückforderung (vom 09.12.2022)
... nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/18 - (Zu § 2 und § 11 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz)
B. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 23
Entscheidung BVerfGE20231129
... 2023 - 2 BvF 1/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 2 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. § 11 Verteilung (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden ... nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ...


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