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§ 13 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 13 Förderzeitraum



(1) 1Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden.

(2) 1Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. 3Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2026 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2027 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 13 KInvFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2021Artikel 3 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
vom 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 2b Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
vom 15.04.2020 BGBl. I S. 811
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuellvor 18.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 KInvFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KInvFG Rückforderung (vom 09.12.2022)
... im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 13 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom ... Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 13 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2027. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 3 AufbhG 2021 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
...  1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 13 " ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" ... 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811
Artikel 2b KiföGFinGÄndG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen. § 13 Förderzeitraum (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach ...