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§ 14 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung



§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.





 

Frühere Fassungen von § 14 KInvFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 KInvFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KInvFG Rückforderung (vom 09.12.2022)
... 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 3 AufbhG 2021 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen. § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung § 4 ...