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Änderung § 13 KInvFG vom 18.08.2017

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§ 13 KInvFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 13 KInvFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Förderzeitraum


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(1) 1 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden.

(2) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. 3 Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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