Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (11. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 FerReiseV § 1

§ 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 1 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage".

2.
Nummer 4 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 4 bis 19.

4.
In der neuen Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg".

5.
In der neuen Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".

6.
In der neuen Nummer 12 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen".


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt