Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung - TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,

5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,

6.
Anwenden von Nähtechniken,

7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,

8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie

9.
Lagern und Versenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

6.
Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,

7.
Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren,

8.
Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,

9.
Zwischenkontrollen durchzuführen und

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken,

2.
Planung und Fertigung und

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,

8.
Schnittlagebilder zu erstellen,

9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,

10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,

11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,

12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie

2.
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.
den Materialbedarf zu ermitteln,

4.
Arbeitsschritte festzulegen,

5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.
Schnitttechniken anzuwenden und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigungstechniken mit 60 Prozent,

2.
Planung und Fertigung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung

§ 17 Fortsetzung der Berufsausbildung



Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.


Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin", die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 19 Evaluierung



Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.


§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden, unterscheiden
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handels-
bezeichnungen anwenden
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeug-
nisqualität beurteilen
5 
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den
 2
2Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanwei-
sungen und Normen, anwenden
3 
3 Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittteile zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Quali-
tätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen
einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
10 
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen  3
4Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Grundschnitte analysieren
b) Schnitte für Kleinteile erstellen
c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
sichtigen
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbeson-
dere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beach-
ten
 6
5 Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4 
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln
g) Fertigerzeugnisse finishen
 4
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechni-
ken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und auf einen effizienten Ferti-
gungsablauf achten
h) Nahtverbindungen prüfen
12 
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parame-
ter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen
oder
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen, Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten
g) geklebte Nähte prüfen
 5
8 Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder von sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2 
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
 12
9 Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbe-
zogen zusammenstellen
2 
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lagern und versandfertig machen
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
  d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
2 
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 3
6Einrichten, Bedienen und
Instandhalten von Werk-
zeugen, Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
deren Austausch veranlassen
4 
7Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
2 
  d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchen-
übliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 7
8 Kundenorientierung und
internationale Geschäfts-
beziehungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
2 
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
 3
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
4 
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
 5