§ 9 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken sowie

2.
Planung und Fertigung.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 TexModSchneiderAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModSchneiderAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed