§ 15 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialprüfungen durchzuführen,

2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,

3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,

4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,

5.
logistische Prozesse darzustellen,

6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und

7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.



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