(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in §
3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in §
3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden:
- 1.
- zwei Keramikkronen,
- 2.
- Vermessen eines Modells und Modellieren einer Modellgußbasis mit mindestens drei Halteelementen oder ein Rillenschulterstiftgeschiebe,
- 3.
- je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten, in Kunststoff gepreßt, ausgearbeitet und remontiert im Artikulator,
- 4.
- ein kieferorthopädisches Gerät.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 ZTechMeistPrV Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) ... der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. entweder in der in ... der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 5. in der Arbeitsprobe, ... der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist. (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der ...