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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sieben Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Prothetik:

a)
Kronenersatz,

b)
Brückenersatz,

c)
partielle Prothesen,

d)
totale Prothesen,

e)
Epithesen;

2.
Biologie, Anatomie und Physiologie:

a)
Zell- und Gewebelehre,

b)
Kopfskelett,

c)
Verdauung und Verdauungsorgane,

d)
natürliches Gebiß,

e)
Kiefergelenk,

f)
Kaumuskeln und mimische Muskeln,

h)
Prothesenlager;

3.
Kieferorthopädie:

a)
Entwicklungsgeschichte,

b)
Anomalien und ihre Ursachen,

c)
Modelluntersuchung,

d)
Grundformen kieferorthopädischer Geräte,

e)
Verwendung der Geräte;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
physikalische Grundlagen, insbesondere Grundbegriffe, wichtige fachbezogene Lehren der Mechanik, Wärme, Elektrizität und Optik,

c)
chemische Grundlagen, insbesondere Grundbegriffe, wichtige fachbezogene Lehren der anorganischen und organischen Chemie;

5.
Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde:

a)
Maschinen, Werkzeuge und Geräte,

b)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes;

6.
Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfachen Körpern,

b)
einfache Gleichungen, Mischungsrechnen, Legierungsrechnen,

c)
Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen, Diskontrechnen;

7.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebotskalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Die schriftliche Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4.

 
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