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§ 27 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln



(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) 1Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. 2Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. 3Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.



 

Zitierungen von § 27 IntErbRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung ...

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG 17,00 € 1513 Verfahren über Anträge auf ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (vom 13.10.2023)
...  e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 12 IntErbRVGEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 AVAG" die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" ...
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 AVAG" die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" eingefügt. u) In Nummer 25102 werden ...

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 7 IntGüRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... ersetzt. 3. In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die Angabe „oder § 27 IntErbRVG " durch ein Komma und die Angabe „§ 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG" ... die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" durch ein Komma und die Angabe „ § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG" ...